Wer hat Infos zum grünen Kennzeichen?
#1

Hallo Jungs...
Gehört hier zwar nicht her ,ist aber denke ich trotzdem wichtig...
Seit 14.3.existiert in Brandenburg die Übernahme der Kfz Steuer Berechnung nicht mehr beim Finanzamt sondern bei den hauptzollämtern...da heisst es jetzt,das es für Hobby Landwirtschaft keine grünen Kennzeichen mehr gibt...hat davon jemand schon etwas gehört und vielleicht eine Lösung parat...???

MfG Ronny von der Ostfront...
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#2

ja das ist auch bei uns in Baden W. so .Lösung könnte sein Imker zu werden
die bekommen glaube ich eine grüne Nummer!
Aber sicher ist das auch nicht.
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#3

Moin Ronny,
dieses Thema ist in nahezu allen Regionen aktuell. Das grüne Kennzeichen und die daraus resultierende Steuerbefreiung steht nur Landwirten mit Gewinnerzielungsabsicht zu. Dieses ist ja gerade nicht Kennzeichen eines Hobbys. Allerdings hat das weitere Folgen, nämlich gibt es dann auch den zulassungsfreien Anhänger mit Folgekennzeichen nicht mehr. Auch das Thema Sonntagsfahrverbot kann ab einer bestimmten Geschwindigkeits- und Gewichtsklasse plötzlich eine Rolle spielen und nicht zuletzt ist dann auch das Fahren mit einer Gesamtbreite über 2,55 nicht unproblematisch.
Die ganzen vorgenannten Erleichterungen gelten ja ohnehin nur für den (professionellen) land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. Dafür kann ein grünes Kennzeichen Anhaltspunkt sein. Dieses berechtigt aber nicht automatisch zu den vorgenannten Ausnahmen.
Übrigens kann das Fahren mit einem grünen Kennzeichen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Sand holen für den Terrassenbau) Steuerhinterziehung sein.
Dieses alles ist ein recht schwieriges Thema. Wenn Du eine konkrete Auskunft im Einzelfall brauchst, sende mir einfach eine PN mit Deiner Telefonnummer, dann können wir das mal besprechen.
Gruß Dirk
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#4

(31.03.2014, 21:40)dsm schrieb:  ...Allerdings hat das weitere Folgen, nämlich gibt es dann auch den zulassungsfreien Anhänger mit Folgekennzeichen nicht mehr.


Hallo Dirk,

ich habe ein schwarzes Kennzeichen am Trac und ein grünes am Anhänger.Ging ohne Probleme.

MFG
Berni
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#5

Sofern Du den Anhänger dann auch nur zu LoF Zwecken einsetzt und einen LoF Betrieb hast ist das ja auch OK.

Solltest Du das haben / machen stellt sich die Frage warum Dein Trac nicht steuerbefreit ist...

Nutzt Du das Gespann nicht im Sinne der Land-/Forstwirtschaft ist es halt illegal und Steuerhinterziehung und ein Verstoss gegen die FZV.
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#6

Moin Berni,
natürlich kannst Du hinter einem Trac mit schwarzem Kennzeichen einen Anhänger mit grünem Folgekennzeichen fahren. Voraussetzung ist, daß Du dann für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken fährst. Wenn Dein Trac ein schwarzes Kennzeichen hat, gehe ich davon aus, daß Du einen solchen Betrieb nicht hast. Aber Du kannst dann entsprechend für einen befreundeten Landwirt, in der Ernte Getreide oder Stroh vom Feld zum Hof fahren...
Natürlich geht so manches, das heißt jedoch nicht, daß es richtig bzw. gesetzeskonform ist. Erst bei einem Unfall oder ähnlichem wird sich die Problematik dann zeigen.
Gruß Dirk
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#7

Hier nochmal die Auffassung der FA in BW zu:

Befreiung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeugsteuergesetz

Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von Zugmaschinen und den weiteren in dieser Vorschrift beschriebenen Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Fahrzeugen, deren Halter danach von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist nach § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (sog. grünes Kennzeichen) zuzuteilen.

Wird ein in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG genanntes Fahrzeug nicht tatsächlich und ausschließlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern nur „wie von einem Landwirt“ eingesetzt, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
nicht erfüllt.
Jede Nutzung eines entsprechenden Fahrzeugs außerhalb der begünstigten Verwendung, z. B. für gewerbliche Zwecke, schließt die Steuervergünstigung aus. Bei einem Entzug der Steuerbefreiung ist anstelle eines grünen Kennzeichens ein allgemeines Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung anzubringen.


Die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzt eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung im Sinne einer wirtschaftlich relevanten Betätigung voraus. Eine Mindestgröße sowie das Erzielen eines bestimmten Mindestrohertrags und eine Gewinnerzielungsabsicht werden hierbei nicht verlangt. Eine nachhaltige Nutzung ist daher grundsätzlich
auch bei einem Nebenerwerbsbetrieb zu bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten.


Die notwendige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr muss sich durch ein Anbieten der erwirtschafteten Produkte in einem gewissen Umfang am Markt manifestieren. Selbst ein sog. Liebhabereibetrieb kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in Betracht kommen, soweit dieser als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.

Quelle: Finanzämter Baden-Württemberg unter http://www.fa-baden-wuerttemberg.de

Nur ein Knecht sitzt auf der Hinterachse!
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#8
RTRAC05 

Hallo Dirk,

für MB trac gibt es KEIN Sonntagsfahrverbot, da Zugmaschine und kein LKW ! Dies gilt nur für LKW ab 7,5 Tonnen GesGew. und NICHT für Zugmaschinen. Daher kannst Du an Sonn- und Feiertragen fahren, soviel Du möchtest. Selbst mit Sattelzugmaschinen OHNE Auflieger darfst Du am Sonntag fahren.
Gruß,

Jochen

MB trac - weil das Rübenroden kein Zuckerschlecken ist !
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#9

Danke Sebastian,

Dann ist ja alles gut.

Liebhaberei haben wir ja alle!

<3

Grüsse

Volker


MB 323, Kipper
Eicher GT 220
MB-Trac 800
to be continued
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#10

Jochen Achtung

Auch für Landwirtschaft gilt grundsätzlich sonntagsfahrverbot!

Gruß Norbert
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#11

Hallo Norbert,

http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php

Wenn du einen landwirtschaftlichen LKW hast unterliegst du erstmal dem Fahrverbot.
Stimmt! Ausnahmegenehmigungen gibts beim Strassenverkehrsamt.

Volker


MB 323, Kipper
Eicher GT 220
MB-Trac 800
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#12

Also ich bin kein Landwirt oder ähnliches.Das Folgekennzeichen wurde vom LRA ausgestellt.Ich hab kein schlechtes Gewissen.

MFG
Berni
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#13

Hallo Bernie,

da wird sich bei Problemen nur keiner dran erinnern können.
Theoretisch musst du deine/n Anhänger versteuern und vor allem versichern.

Grüsse

Volker


MB 323, Kipper
Eicher GT 220
MB-Trac 800
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#14

Auch mit schwarzem Kennzeichen gilt das Fahrverbot für Fahrzeuge über 7,5 to. zul.GG.Beim GG. fällt die Anhängelast mit hinein.Auch eine Sattelzugmaschine darf am Sonntag nicht vor 22:00 fahren,es sei dann es liegt eine Sonderfahrgenehmigung vor.Alles andere wird nur geduldet und ist reine Glückssache.

Liebe Grüsse von der Ostfront....
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#15

Hallo Ronny(???),

du verwechselst hier Äpfel und Birnen mit Nüssen.

Ein Lastkraftwagen (http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php) wie hier genannt ist bauartbedingt geeignet lasten zu transportieren. Eine Zugmaschine erfüllt dieses Kriterium ganz klar nicht und unterliegt aus diesem Grunde auch Solo (ohne Auflieger welcher einem Anhänger gleichgestellt ist) nicht dem Sonntagsfahrverbot.

Landwirtschaftliche Transporte werden meist vom Bundesland vom Bundesland freigestellt.
http://www.rlp.de/no_cache/einzelansicht...ahrverbot/
Solche Regelungen sind zu googeln. Ich würde diese im Zweifel mitführen.

Viel Spass mit der Bürokratie wünsche ich

Volker


MB 323, Kipper
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