Hallo Männers,
Dieser Thread befasst sich mit dem Wegfall des §18 StVZO und dessen Folgen für landwirtschaftliche Anhänger bis 25km/h durch die Neuordnung in der FZV.
Alle brauchbaren Hinweise werden in diesem ersten Beitrag unten gesammelt und unten listenartig gepostet und sind dann für jeden schnell zu finden. (Alle Mods und Admins dürfen natürlich mit an dieser Liste arbeiten!)
Diesen Thread bitte nicht zum Laberthread entwickeln, nach dem Motto: boah, ey, finde ich schei...“ oder so ähnlich, sondern nur fachspezifische Antworten geben, die uns alle zu diesem Thema weiterbringen!
Laberbeiträge muss und werde ich kommentarlos löschen, ich bitte um Verständnis, das ist dann nicht böse gemeint sondern nur zielgerichtet, denn am Ende wollen wir mittels dieser Beitragsreihe in der Lage sein, zu beurteilen, was wir im Einzelfall mit einem konkreten Fahrzeug tun müssen!
Auch bitte ich darum, dieses Thema nicht in noch weiteren Threads auszubreiten!
Parallel dazu möchte ich Euch informieren, dass ich auch außerhalb bereits fachspezifischen Rat (z.B. Fachzeitschrift PROFI) angefordert habe und wer das ebenfalls tun möchte oder getan hat, bitte ich, sich hierzu zu äußern (beispielsw. Bauernverband, Berufsgenossenschaft, Polizei, Rechtsanwalt, etc.) und deren Antworten, wo möglich zu veröffentlichen oder zumindest zu kommentieren. Danke!
Zum Thema:
der „§ 18 StVZO – Zulassungspflichtigkeit“ ist nun erloschen, an dessen Stelle tritt die
„Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug- Zulassungsverordnung - FZV)“.
Wie das in unserem Land nun mal so ist, bedeutet ein Wegfall eines Paragraphen nicht zwingend eine Erleichterung oder auch nur eine Reduzierung an Bestimmungen, sondern – und das ist auch hier der Fall: alles wird komplizierter und erheblich umfangreicher! Leider!
Was war bzw. ist das überhaupt?
Der §18 StVZO regelte den Umgang mit Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig waren. Darunter fielen auch alle lof-Anhänger bis 25km/h.
Vereinfacht ausgedrückt war es bisher so, dass ein Fahrzeug, das nicht zulassungspflichtig war auch nur schwer überhaupt auf Verkehrstauglichkeit kontrollierbar war - von Beleuchtung und Bremsen mal abgesehen. Wie gesagt, vereinfacht ausgedrückt, ganz stimmt das so nicht, aber es war in der Vergangenheit so, dass sich in dem „Raum“ bis 25km/h keine Kontrollinstanz bewegte, die rechtlich abgesichert prüfen konnte, ob dieses Gefährt überhaupt auf die Straße darf.
Mit Beginn der Wirksamkeit der FZV ist das nun anders:
Wieder vereinfacht ausgedrückt: Ein Fahrzeug braucht ab sofort nicht immer eine Zulassung, muss aber IMMER einzel- oder typgenehmigt sein.
Wörtlich auszugsweise §4 der FZV:
„Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge ... dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
Das bedeutet, die Zulassungspflicht beinhaltet nicht mehr wie früher die Betriebsgenehmigungspflicht, sondern wird von dieser getrennt. Auch, wenn ein Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, muss es eine Betriebserlaubnis in Form dieser erwähnten "Genehmigung" besitzen.
Wie auch immer diese Genehmigung aussieht, wollen wir hier erarbeiten und festzurren, damit wir in der Lage sind, bisher genutzte lof Anhänger nach Möglichkeit weiter zu betreiben und das Ganze eben rechtssicher.
Wenn Ihr was beizutragen habt, bitte gern. Ideal ist es, wenn jemand Zugang zu Behörden oder ähnlich hat und dort herausfinden kann, was man sich dort zu dem Thema erzählt.
So weit die Einleitung zu diesem Thread. Fakten kommen später.
ACHTUNG! Fragen zu einer bei Euch konkret vorliegenden Situation sind jederzeit willkommen, da sie uns helfen, einen Überblick über das Ausmaß der Auswirkungen der neuen Gesetzeslage zu bekommen! Wenn Ihr also ein Problem auf dem Herzen habt, fühlt Euch bitte frei, das hier zu schreiben. Danke!
FG
Holger
Bitte haltet Euch daran, hier Beiträge nur zu veröffentlichen, wenn sie uns zielführend weiter helfen. Beiträge nach dem Motto: "...ich hab da gehört, es soll..." bringen uns nichts, spekuliert wird bereits, dass die Schwarte kracht...
Danke für Eure Disziplin!
VERWERTBARE ERGEBNISSE
Basis-Voraussetzungen:
Hilfreich bei jeder Kontrolle ist es schon mal, wenn man sich verkehrssicherheitstechnisch nichts vorzuwerfen hat. Dazu gehören grundsätzlich folgende Aspekte:
- Bremsen in Ordnung! (Leerweg Bremshebel / Auflaufvorrichtung)
- Beleuchtung in Ordnung!
- Bereifung in Ordnung (Risse <1mm tief, Profil hoffentlich >1,6mm)
- Unterfahrschutz - wo vorgeschrieben - in Ordnung!
- Ladungssicherung vorschriftsmäßig!
- Kennzeichnung in Ordnung!
...echtes und gültiges Folgekennzeichen (kein handgeschriebenes!)
...25km/h Aufkleber oder Schilder angebracht
- Bolzen, Schrauben und andere Befestigungen nach Vorschrift, kein Presskordel, Draht, Nägel, etc...
(Hier bitte keine Diskussion beginnen, ob Folgekennzeichen und 25km/h-Kennzeichnung tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind, bei einer Polizeikontrolle ist es auf jeden Fall nur von Vorteil, wenn vorhanden!)
Weiteres folgt...
Dieser Thread befasst sich mit dem Wegfall des §18 StVZO und dessen Folgen für landwirtschaftliche Anhänger bis 25km/h durch die Neuordnung in der FZV.
Alle brauchbaren Hinweise werden in diesem ersten Beitrag unten gesammelt und unten listenartig gepostet und sind dann für jeden schnell zu finden. (Alle Mods und Admins dürfen natürlich mit an dieser Liste arbeiten!)
Diesen Thread bitte nicht zum Laberthread entwickeln, nach dem Motto: boah, ey, finde ich schei...“ oder so ähnlich, sondern nur fachspezifische Antworten geben, die uns alle zu diesem Thema weiterbringen!
Laberbeiträge muss und werde ich kommentarlos löschen, ich bitte um Verständnis, das ist dann nicht böse gemeint sondern nur zielgerichtet, denn am Ende wollen wir mittels dieser Beitragsreihe in der Lage sein, zu beurteilen, was wir im Einzelfall mit einem konkreten Fahrzeug tun müssen!
Auch bitte ich darum, dieses Thema nicht in noch weiteren Threads auszubreiten!
Parallel dazu möchte ich Euch informieren, dass ich auch außerhalb bereits fachspezifischen Rat (z.B. Fachzeitschrift PROFI) angefordert habe und wer das ebenfalls tun möchte oder getan hat, bitte ich, sich hierzu zu äußern (beispielsw. Bauernverband, Berufsgenossenschaft, Polizei, Rechtsanwalt, etc.) und deren Antworten, wo möglich zu veröffentlichen oder zumindest zu kommentieren. Danke!
Zum Thema:
der „§ 18 StVZO – Zulassungspflichtigkeit“ ist nun erloschen, an dessen Stelle tritt die
„Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug- Zulassungsverordnung - FZV)“.
Wie das in unserem Land nun mal so ist, bedeutet ein Wegfall eines Paragraphen nicht zwingend eine Erleichterung oder auch nur eine Reduzierung an Bestimmungen, sondern – und das ist auch hier der Fall: alles wird komplizierter und erheblich umfangreicher! Leider!
Was war bzw. ist das überhaupt?
Der §18 StVZO regelte den Umgang mit Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig waren. Darunter fielen auch alle lof-Anhänger bis 25km/h.
Vereinfacht ausgedrückt war es bisher so, dass ein Fahrzeug, das nicht zulassungspflichtig war auch nur schwer überhaupt auf Verkehrstauglichkeit kontrollierbar war - von Beleuchtung und Bremsen mal abgesehen. Wie gesagt, vereinfacht ausgedrückt, ganz stimmt das so nicht, aber es war in der Vergangenheit so, dass sich in dem „Raum“ bis 25km/h keine Kontrollinstanz bewegte, die rechtlich abgesichert prüfen konnte, ob dieses Gefährt überhaupt auf die Straße darf.
Mit Beginn der Wirksamkeit der FZV ist das nun anders:
Wieder vereinfacht ausgedrückt: Ein Fahrzeug braucht ab sofort nicht immer eine Zulassung, muss aber IMMER einzel- oder typgenehmigt sein.
Wörtlich auszugsweise §4 der FZV:
„Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge ... dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
Das bedeutet, die Zulassungspflicht beinhaltet nicht mehr wie früher die Betriebsgenehmigungspflicht, sondern wird von dieser getrennt. Auch, wenn ein Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, muss es eine Betriebserlaubnis in Form dieser erwähnten "Genehmigung" besitzen.
Wie auch immer diese Genehmigung aussieht, wollen wir hier erarbeiten und festzurren, damit wir in der Lage sind, bisher genutzte lof Anhänger nach Möglichkeit weiter zu betreiben und das Ganze eben rechtssicher.
Wenn Ihr was beizutragen habt, bitte gern. Ideal ist es, wenn jemand Zugang zu Behörden oder ähnlich hat und dort herausfinden kann, was man sich dort zu dem Thema erzählt.
So weit die Einleitung zu diesem Thread. Fakten kommen später.
ACHTUNG! Fragen zu einer bei Euch konkret vorliegenden Situation sind jederzeit willkommen, da sie uns helfen, einen Überblick über das Ausmaß der Auswirkungen der neuen Gesetzeslage zu bekommen! Wenn Ihr also ein Problem auf dem Herzen habt, fühlt Euch bitte frei, das hier zu schreiben. Danke!
FG
Holger
Bitte haltet Euch daran, hier Beiträge nur zu veröffentlichen, wenn sie uns zielführend weiter helfen. Beiträge nach dem Motto: "...ich hab da gehört, es soll..." bringen uns nichts, spekuliert wird bereits, dass die Schwarte kracht...
Danke für Eure Disziplin!
VERWERTBARE ERGEBNISSE
Basis-Voraussetzungen:
Hilfreich bei jeder Kontrolle ist es schon mal, wenn man sich verkehrssicherheitstechnisch nichts vorzuwerfen hat. Dazu gehören grundsätzlich folgende Aspekte:
- Bremsen in Ordnung! (Leerweg Bremshebel / Auflaufvorrichtung)
- Beleuchtung in Ordnung!
- Bereifung in Ordnung (Risse <1mm tief, Profil hoffentlich >1,6mm)
- Unterfahrschutz - wo vorgeschrieben - in Ordnung!
- Ladungssicherung vorschriftsmäßig!
- Kennzeichnung in Ordnung!
...echtes und gültiges Folgekennzeichen (kein handgeschriebenes!)
...25km/h Aufkleber oder Schilder angebracht
- Bolzen, Schrauben und andere Befestigungen nach Vorschrift, kein Presskordel, Draht, Nägel, etc...
(Hier bitte keine Diskussion beginnen, ob Folgekennzeichen und 25km/h-Kennzeichnung tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind, bei einer Polizeikontrolle ist es auf jeden Fall nur von Vorteil, wenn vorhanden!)
Weiteres folgt...
406.120 '72, 440.161 '75, 440.167 '83
Die 3 MBtrac-Grundsätze:
1.) Ein MBtrac ist zwar nicht alles, aber ohne MBtrac ist alles nichts!
woraus folgt:
2.) Ein Leben ohne MBtrac ist möglich - aber sinnlos...
doch zum Glück für die vielen Nicht MBtrac Besitzer:
3.) Nur wer einen MBtrac besitzt, weiß, was allen anderen fehlt...