Grünes Nummerschild - Was muss man erfüllen?
#1
AExclamation 

Also meine Frage und Hallo

Welche kriterien muss man erfüllen um ein "Grünes " Nummernschild zu bekommen .
Ich weiß nur das man nicht angeben darf das mann Holz mach .Weil man da ja Provit machen kann .
Also Forstprofis
und Landwirte .
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#2
OTRAC12 

Hallo !

Also ich hab ein grünes Schild bekommen, obwohl ich keine Landwirtschaft und somit auch keine Fläche habe. Ich habe beim Anmelden nur schriftlich gewährleisten müssen (kleines Formular), dass ich das Fahrzeug ausschließlich landwirtschaftlich nutze. Allerdings fahre ich sehr wenig. Und wenn, dann fahre ich ein paar Meter in den Wald um Brennholz (Eigenbedarf) zu machen. Ein paar Wochen nach dem Anmelden ist dann vom Finanzamt eine Bestätigung gekommen. Seither hab ich nichts mehr gehört. Versicherung kostet mich im Jahr 43 Euro.

MB-trac 65/70 mit OM 364 LA, Bj ´74;
MB-trac 1000, Bj ´84 in Arbeit;
Neuzugang MB-trac 1500, Bj ´86 auf Instandsetzung wartend
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#3

Bei mir war es ein bisschen anderst
ich habe von meinen Opa sein schlepper Geschenkt bekommen .
Ich muss mindesten 1ha habe um das grüne Nummernschild zu bekommen .Alerdings nur wenn ich ausschlieslich Landpflege oder Tierhaltung betreibe keine "Holzarbeiten "



MFG Peter



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#4

abend

also wir haben auch die grüne Nummerntafel und machen auch nur Brennholz für den eigenbedarf. Unsere Äcker und Wiesen sind verkauft oder verpachtet.

MB-Trac weil einfach, einfach einfach ist :-P

Gruß Hans
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#5

Hallo

ja du sagst verpachtet mich würde mal interesieren ob es da jemand im forum gibt der uns da so was wie Parakrafen herraussuchen kann
denn ich weiß es nur so .



MFG Peter




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#6

Voraussetzungen für grünes Nummernschild (nach §123 Sozialversicherungsgesetz)


Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften:

(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

2. Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,

3. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,

4. Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,

5. Jagden,

6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,

7. Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

8. die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren Verbände und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungsklasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.


(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1. Haus- und Ziergarten
2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. I S. 210), zuletzt geändert durch den Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBI. I S. 2538)

Es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.


(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.


(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.


(5) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich den landwirtschaftlichen oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

MfG
Pit

No Trac, no Fun !
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#7
ZTRAC15 

Wohne in MV, bei uns kann man einen Trecker als Hobbyfahrzeug melden. Man muß angeben wofür man den Trecker nutzen möchte also Pferdehaltung , Brennholz usw.
MfG
startrac
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#8

Hallo Leuts,

vereinfacht und ergänzend zu dem, was Pit schon gepostet hat:

Das grüne Nummernschild ist dann zu erteilen, wenn Beiträge an die luf Berufsgenossenschaft entrichtet werden, wenn also ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der GAL vorliegt.

Dafür gibt es, je nach Ertragsfähigkeit der Flächen, regional unterschiedliche Mindestflächen, die zu bewirtschaften sind.

Das ist die rechtliche Seite.

Die praktizierte Wirklichkeit ist so breitbandig, dass man sie hier nicht komplett veröffentlichen kann.
Das geht los beim Ortslandwirt, der jedem, aber auch wirklich jedem eine Bescheinigung ausstellt, die das Finanzamt dann auch akzeptiert (ein Extrem) bis hin zum anderen Extrem, dass jemand vor dem Finanzamt eidesstattlich erklären muss, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, respektive eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorlegen muss.

Unabhängig von der gängigen Praxis begeht jeder, der unberechtigt ein grünes Kennzeichen führt, Steuerhinterziehung. Das mag so lange ok sein, wie man nicht erwischt bzw. überprüft wird. (Auch bei uns haben nahezu alle Brennholzwerber grüne Nummern...)
Unabhängig davon, ob man eines bekommen kann bzw auch bekommen hat, ist jedes grüne Kennzeichen widerrechtlich, das an einem Fahrzeug angebracht ist, dessen Eigner keine Beiträge an die luf BG entrichtet.

Das Finanzamt entscheidet "nach Aktenlage" und man kann sich deshalb nicht damit herausreden nach dem Motto: "Die haben mir je eines gegeben, also sind die selber schuld..." Im unberechtigten Fall ist die Aktenlage eben falsch und das hat man selbst zu verantworten, genauso, wie ein Steuerberater nicht die Verantwortung für meine Steuererklärung übernimmt, sondern eben immer nur ich selbst...

Wenn dann irgendwann die Überprüfung kommt, geht das Gejaule los.
Da es sich um eine Straftat und keine OWI handelt, gibt es satte Nachforderungen, zusätzlich eine satte Geldstrafe, kein Verjähren und theoretisch ist sogar eine Vorstrafe drin...

Ich will jetzt hier keine schlafenden Hunde wecken. Jeder kann das handhaben, wie er will, er sollte nur wissen, was er tut und womit er im ungünstigsten Fall rechnen muss.

Zur Zeit sind die Finanzämter aufgrund der Komplexität unserer Steuergesetze überfordert und eine solche Überprüfung eher unwahrscheinlich.

Mit Einführung einer neuen Software wird das künftig aber nur noch einen einzigen Mausklick bedeuten, da die Antragsdaten der landwirtschaftlichen Beihilfeanträge jetzt schon an die Finanzämter weitergegeben werden. Künftig brauchen die nur zu sortieren: Wer hat grünes Kennzeichen, gibt aber keinen Beihilfeantrag ab und die sind dann fällig. Das ist sogar völlig automatisiert vorstellbar.

Sorry, aber das ist der Stand der Dinge...

Grüße

Holger

406.120 '72, 440.161 '75, 440.167 '83

Die 3 MBtrac-Grundsätze:
1.) Ein MBtrac ist zwar nicht alles, aber ohne MBtrac ist alles nichts!
woraus folgt:
2.) Ein Leben ohne MBtrac ist möglich - aber sinnlos...
doch zum Glück für die vielen Nicht MBtrac Besitzer:
3.) Nur wer einen MBtrac besitzt, weiß, was allen anderen fehlt...

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#9

Moin
Also einer hat mir mal erzählt dass er in hannover seinen Trecker zulassen wollte und die wussten nicht mal was das ist. Bis dann einer ´n Bild hergesucht hat.Big Grin der hat ganz einfach die grüne Nummer gekriegt.
LG Lennart

Auf allen Feldern gut betreut -MB Trac
http://www.lange-friedrich.de
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#10

Servus
Ich hab auch ein grünes Nummernschild und keine eigene Lanwirtschaft!
Mein trac wird ausschliesslich auf dem Betrieb meines Onkels eingesetzt, ist aber auf meinem Namen zugelassen!
Das Finanzamt hat damals überhaupt keine Probleme gemacht wollten glaub ich nur ne Unternehmernummer und nen Bescheid wo die Flächengrösse des Betriebes aufgeführt ist.
Mfg
Chris
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#11

@ Holger
sorry, aber ich gebe keinen Beihilfeantrag ab, weil ich garantiert nix zurückbekomme und habe mein grünes Nummernschild auf absolut legalem Weg (Forstwirtschaft) bekommen.
Ist das ned a bißl weit hergeholt mit dem Beihilfeantrag ?

MfG
Pit

No Trac, no Fun !
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#12

Hallo Pit,

das mit dem Beihilfeantrag habe ich lediglich in bezug auf eine mögliche Filterung der Daten im Finanzamt angeführt. Mit der Erteilung des grünen Kennzeichens hat das (zum Glück) erst mal gar nichts zu tun. Mir ging es nur darum, klarzumachen, dass die Finanzämter Möglichkeiten haben, querzuchecken.

Das grüne Kennzeichen für Forstbetrieb ist (auch zum Glück) sowieso nicht abhängig von irgendeiner Flächenausstattung.

Mit der Abgabe des Antrages hat das Finanzamt aber schon mal ein Kriterium, um schwarze Schafe herauszufiltern. Das beträfe dann z.B. schon mal all diejenigen, die das grüne Kennzeichen über einen Wisch vom Ortslandwirt bekommen haben. (Das ist z.B. in unserem Kreis der übliche Weg zur Erlangung des grünen Kennzeichens.) Diese Schlepperfahrer sind im Finanzamt als "Landwirte" registriert...

Fakt ist, es kommt der Tag, wo die unberechtigten trüb aussehen werden. Zudem ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Steuerbefreiung selbst demnächst noch mal schärfer formuliert wird. Die ganzen Hobbypferdehalter sind dem Fiskus nämlich auch ein Dorn im Auge und wenn Onkelchen Staat Geld wittert, da ist er phantasievoll... Man beachte nur den verkniffenen Blick unseres Finanzministers... Wenn der mir beim Essen aus dem Fernseher zuschaut, habe ich immer das Gefühl, ich esse ihm was weg...

Grüße
Holger

406.120 '72, 440.161 '75, 440.167 '83

Die 3 MBtrac-Grundsätze:
1.) Ein MBtrac ist zwar nicht alles, aber ohne MBtrac ist alles nichts!
woraus folgt:
2.) Ein Leben ohne MBtrac ist möglich - aber sinnlos...
doch zum Glück für die vielen Nicht MBtrac Besitzer:
3.) Nur wer einen MBtrac besitzt, weiß, was allen anderen fehlt...

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