Versicherung Kosten und möglichkeiten
#16

Hallo Trac'er Einschränkungen seitens der Versicherung gib es wohl,
gibt es auch Einschränkungen von der Behörde.
Was ist erlaubt mit Saisonkennzeichen.
Mit einem sehr Nachdenklichem Gruß Werner.

Es gibt Wartungsfrei Shy und es gibt frei von Wartung Sad
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#17

Hallo Wernen,

es gibt keine Einschränkungen eines Saisonkennzeichens, mal von der nicht möglichen Nutzung im "zulassungsfreien" Zeitraum abgesehen.

Auch ein H-Kennzeichen hat zulassungsrechtlich keine Einschränkungen, vom §23 Gutachten als Voraussetzung mal abgesehen. Allein bei der Zulässigkeit der gewerlichen Nutzung gibt es m.W. unterschiedliche Aussagen.

Gruß
Uwe

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#18

Hallo Werner,
anders als beim 07er-Wechselkennzeichen gibt es beim H-Kz. mit oder ohne Saisonbeschränkung behördlicherseits keine Nutzungsbeschränkung, allerdings sehr häufig seitens der Versicherung.
Quelle: ADAC-Ratgeber "Oldtimer" unter https://www.adac.de/infotestrat/oldtimer...fault.aspx (PDF-Datei zum Runterladen)
Ich habe in Berlin schon Taxis mit H-Kz. gesehen und an BAB-Raststätten Robur- und Setra-Reisebusse.
Aber das H-Kz. kommt für den 1800er sowieso noch nicht in Frage (30 J. ab EZ).
Gruß
Reinhard

Ich habe eine Phobie: Dat geit mi allns am mors phobie.
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#19

(17.04.2018, 21:08)ekke schrieb:  Aber das H-Kz. kommt für den 1800er sowieso noch nicht in Frage (30 J. ab EZ).

Wenn man das genaue Baudatum nachweisen kann, dann zählt auch das Baujahr als in Verkehrbringung.

Gruß Hartmut admin

MBtrac, alles andere ist Behelf!
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#20

Hallo Hartmut,
wie heisst es so schön in der Juristerei: es kommt darauf an!
Mein Schlüter war Bj. 04-1977 und hatte die EZ 08-1978.
Ich hatte mir die Maschinenkarte als Nachweis des Produktionsdatums 29.04.1977 besorgt und mich mit der Zulassungsstelle Neuss auseinandergesetzt. Die bestand darauf, dass ich den Schlepper erst im August 08 als Oldtimer zulassen kann, da er dann erst 30 Jahre alt ist. Auch beim Leiter des Amtes biss ich auf Granit.
Ich habe eine juristische Ausbildung und hatte bis zu meiner Pensionierung Zugang zu allen juristischen Publikationen.
Also habe ich Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingelegt mit folgender Begründung (Kurzfassung als Argumentationshilfe):
§ 2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) definiert Oldtimer als "Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen". Die FZV verlangt ausdrücklich nicht die Zulassung für den Straßenverkehr. Folgerichtig wird in vielen Oldtimer-Foren die Altersvoraussetzung definiert als "vor mehr als 30 Jahren hergestellt oder erstzugelassen".
Der Begriff "in Verkehr gekommen" ist ebenfalls gesetzlich geregelt, und zwar u.a. im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 01.05.2004. Das GPSG gilt für das Inverkehrbringen von Produkten (§ 1 Abs. 1 GPSG), wobei das Inverkehrbringen definiert wird als das Überlassen an andere (§ 2 Abs. 8 GPSG). Als in Verkehr bringen wird jedes Überlassen eines Produkts- gleich ob neu, gebraucht oder wieder aufbereitet - an einen anderen verstanden. Da jeder Begriff in jedem Gesetz gleich definiert sein muss (sonst wäre das Gesetz verfassungswidrig; ein Fahrzeug kann nicht in einem Gesetz als Fortbewegungsmittel und in einem anderen als Möbelstück definiert werden), gilt diese Definition auch für die FZV.
Mein Schlüter war ausweislich der Maschinenkarte im April 1977 produziert (Endabnahme 29.04.1977) und am 15.11.1977 an den Händler Anders in Neumünster ausgeliefert worden. Dort diente er als Vorführfahrzeug und wurde nach Verkauf im August 1978 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen. Nach der o.g. gesetzlichen Definition ist der Schlepper mit der Auslieferung an den Händler am 15.11.1977 in Verkehr gekommen und damit vor mehr als 30 Jahren. Bei der ausschließlichen Bezugnahme auf die Erstzulassung könnte ein Hofschlepper nie zum Oldtimer werden, da er nie zugelassen wurde.
Meine Beschwerde wurde Anfang 2008 abgewiesen. Begründung: die Zulassungsstellen haben eigenen Ermessensspielraum und der sei nicht überschritten worden.

Am 01.04.2008 bin ich einfach auf gut Glück zu einer Außenstelle des Straßenverkehrsamtes gefahren, habe mich dumm gestellt und wollte einen Oldtimer zulassen.
Nach einem Blick in den Brief sagte der Beamte:
"Nä, der Schlepper ist noch keine 30 Jahre alt, is nich mit Zulassung!"
"Ja nee, is klar", sagte ich, "April, April!"
"Nix April, April - ich bin Beamter, ich bin prinzipiell humorlos".
"Beamter bin ich auch, aber trotzdem mit Humor".
"Au weia, auch das noch".
Dann ging die ganze Diskussion über die Definition "in Verkehr kommen" von vorn los. Er wollte weder die Maschinenkarte, noch Ausdrucke von Gesetzeskommentaren gelten lassen. Ich bekam langsam einen dicken Hals. Auf einmal sagte er: "Sie können argumentieren, wie Sie wollen, ich darf Ihren Trecker nicht als Oldtimer zulassen, weil er seit Erstzulassung noch keine 30 Jahre alt ist - Order von oben".
Dann grinste er von einem Ohr zum anderen und meinte: "Das heißt ja nicht, dass ich es nicht trotzdem tue. Wäre doch zu schade, wenn Sie mit dem schönen Stück nicht zu den Frühjahrstreffen fahren können, bloß weil dem Schlepper 4 Monate an 30 Jahre fehlen".
Ich bin fast vom Stuhl gefallen. 15 Minuten später und 90,- ärmer hatte ich die Kz.
In NRW gilt grundsätzlich die EZ als Datum des "In-Verkehr-Bringens", wobei die Zulassungsstellen noch Unterschiede machen. In Düsseldorf reicht das entsprechende Jahr (EZ. 1978 = H-Kz. 2008, egal in welchem Monat), Neuss rechnet taggenau!
Gruß
Reinhard

Ich habe eine Phobie: Dat geit mi allns am mors phobie.
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