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Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h - Druckversion

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Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h - holgi63 - 09.02.2011

Hallo Männers,

Dieser Thread befasst sich mit dem Wegfall des §18 StVZO und dessen Folgen für landwirtschaftliche Anhänger bis 25km/h durch die Neuordnung in der FZV.

Alle brauchbaren Hinweise werden in diesem ersten Beitrag unten gesammelt und unten listenartig gepostet und sind dann für jeden schnell zu finden. (Alle Mods und Admins dürfen natürlich mit an dieser Liste arbeiten!)

Diesen Thread bitte nicht zum Laberthread entwickeln, nach dem Motto: boah, ey, finde ich schei...“ oder so ähnlich, sondern nur fachspezifische Antworten geben, die uns alle zu diesem Thema weiterbringen!

Laberbeiträge muss und werde ich kommentarlos löschen, ich bitte um Verständnis, das ist dann nicht böse gemeint sondern nur zielgerichtet, denn am Ende wollen wir mittels dieser Beitragsreihe in der Lage sein, zu beurteilen, was wir im Einzelfall mit einem konkreten Fahrzeug tun müssen!

Auch bitte ich darum, dieses Thema nicht in noch weiteren Threads auszubreiten!

Parallel dazu möchte ich Euch informieren, dass ich auch außerhalb bereits fachspezifischen Rat (z.B. Fachzeitschrift PROFI) angefordert habe und wer das ebenfalls tun möchte oder getan hat, bitte ich, sich hierzu zu äußern (beispielsw. Bauernverband, Berufsgenossenschaft, Polizei, Rechtsanwalt, etc.) und deren Antworten, wo möglich zu veröffentlichen oder zumindest zu kommentieren. Danke!

Zum Thema:

der „§ 18 StVZO – Zulassungspflichtigkeit“ ist nun erloschen, an dessen Stelle tritt die
„Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug- Zulassungsverordnung - FZV)“
.

Wie das in unserem Land nun mal so ist, bedeutet ein Wegfall eines Paragraphen nicht zwingend eine Erleichterung oder auch nur eine Reduzierung an Bestimmungen, sondern – und das ist auch hier der Fall: alles wird komplizierter und erheblich umfangreicher! Leider!

Was war bzw. ist das überhaupt?

Der §18 StVZO regelte den Umgang mit Fahrzeugen, die nicht zulassungspflichtig waren. Darunter fielen auch alle lof-Anhänger bis 25km/h.

Vereinfacht ausgedrückt war es bisher so, dass ein Fahrzeug, das nicht zulassungspflichtig war auch nur schwer überhaupt auf Verkehrstauglichkeit kontrollierbar war - von Beleuchtung und Bremsen mal abgesehen. Wie gesagt, vereinfacht ausgedrückt, ganz stimmt das so nicht, aber es war in der Vergangenheit so, dass sich in dem „Raum“ bis 25km/h keine Kontrollinstanz bewegte, die rechtlich abgesichert prüfen konnte, ob dieses Gefährt überhaupt auf die Straße darf.

Mit Beginn der Wirksamkeit der FZV ist das nun anders:
Wieder vereinfacht ausgedrückt: Ein Fahrzeug braucht ab sofort nicht immer eine Zulassung, muss aber IMMER einzel- oder typgenehmigt sein.

Wörtlich auszugsweise §4 der FZV:
„Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge ... dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

Das bedeutet, die Zulassungspflicht beinhaltet nicht mehr wie früher die Betriebsgenehmigungspflicht, sondern wird von dieser getrennt. Auch, wenn ein Fahrzeug nicht zulassungspflichtig ist, muss es eine Betriebserlaubnis in Form dieser erwähnten "Genehmigung" besitzen.
Wie auch immer diese Genehmigung aussieht, wollen wir hier erarbeiten und festzurren, damit wir in der Lage sind, bisher genutzte lof Anhänger nach Möglichkeit weiter zu betreiben und das Ganze eben rechtssicher.

Wenn Ihr was beizutragen habt, bitte gern. Ideal ist es, wenn jemand Zugang zu Behörden oder ähnlich hat und dort herausfinden kann, was man sich dort zu dem Thema erzählt.

So weit die Einleitung zu diesem Thread. Fakten kommen später.

ACHTUNG! Fragen zu einer bei Euch konkret vorliegenden Situation sind jederzeit willkommen, da sie uns helfen, einen Überblick über das Ausmaß der Auswirkungen der neuen Gesetzeslage zu bekommen! Wenn Ihr also ein Problem auf dem Herzen habt, fühlt Euch bitte frei, das hier zu schreiben. Danke!

FG
Holger

Bitte haltet Euch daran, hier Beiträge nur zu veröffentlichen, wenn sie uns zielführend weiter helfen. Beiträge nach dem Motto: "...ich hab da gehört, es soll..." bringen uns nichts, spekuliert wird bereits, dass die Schwarte kracht...
Danke für Eure Disziplin!

VERWERTBARE ERGEBNISSE

Basis-Voraussetzungen:
Hilfreich bei jeder Kontrolle ist es schon mal, wenn man sich verkehrssicherheitstechnisch nichts vorzuwerfen hat. Dazu gehören grundsätzlich folgende Aspekte:

- Bremsen in Ordnung! (Leerweg Bremshebel / Auflaufvorrichtung)
- Beleuchtung in Ordnung!
- Bereifung in Ordnung (Risse <1mm tief, Profil hoffentlich >1,6mm)
- Unterfahrschutz - wo vorgeschrieben - in Ordnung!
- Ladungssicherung vorschriftsmäßig!
- Kennzeichnung in Ordnung!
...echtes und gültiges Folgekennzeichen (kein handgeschriebenes!)
...25km/h Aufkleber oder Schilder angebracht
- Bolzen, Schrauben und andere Befestigungen nach Vorschrift, kein Presskordel, Draht, Nägel, etc...

(Hier bitte keine Diskussion beginnen, ob Folgekennzeichen und 25km/h-Kennzeichnung tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind, bei einer Polizeikontrolle ist es auf jeden Fall nur von Vorteil, wenn vorhanden!)

Weiteres folgt...


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Transporte bis 25km/h - alex800 - 09.02.2011

Hallo Holger,

ich habe mir gerade auf einer Website der EU die folgende Richtlinie durchgelesen:
http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_for_goods/motor_vehicles/motor_vehicles_technical_harmonisation/l24273_de.htm

Habe ich richtig verstanden, daß nun für jedes Fahrzeug, egal ob Zugmaschine, Anhänger oder Anbaugerät, der Hersteller die Typgenehmigung auch nachträglich beantragen muß?
Dann hieße das z. B., daß mein 3-Seitenkipper von 1976 mit der neuen Regelung vorläufig keinen Bestandsschutz hat, oder betrifft dies nur Fahrzeuge die neu oder wieder in Verkehr gebracht werden sollen?

Grüße

Alex


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Transporte bis 25km/h - MichiKopka - 09.02.2011

da würde ich erstmal gar nicht drauf reagieren. typisierung betrifft doch in erster linie die hersteller der genannten anhänger und maschinen.


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Transporte bis 25km/h - Hartmut - 09.02.2011

Es gibt aber auch abgeschnittene LKW (als Anhänger) die durch den Wegfall dieses Paragraphen nun von der Straße geholt werden!

Also ist das garantiert nicht nur Problem der Hersteller!

Gruss Hartmut admin


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Transporte bis 25km/h - MichiKopka - 09.02.2011

Sowas durfte eigentlich auch vorher offiziell nicht im Verkehr sein ... Oder hat dein Müllwagen eine ABE? Ausnahmen gabs doch nur bei Baujahr vor 1961 mein ich ...


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Transporte bis 25km/h - Hartmut - 09.02.2011

Es geht ja nicht nur um meinen Müllwagen.

Diese abgeschnittenen LKW´s gibt es doch wie Sand am Meer auf den Landwirtschaftlichen Betrieben.
Und wenn sie nur noch zum Mist rausfahren gebraucht werden...

Ich bin mal gespannt, ob es da wieder Sonderregelung für Sonderregelung geben wird...

Gruss Hartmut admin


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h - holgi63 - 10.02.2011

Hallo Leuts,

da stellen sich viele Fragen, das Thema abgesägter LKW mit selbst angeschweißter Zugöse ist davon nur eine (auch lösbare) Randerscheinung. Und es betrifft eben nicht den Hersteller, sondern den Halter des Fahrzeuges! Der Link von Alex betrifft, wie Michi richtig erkannt hat, nur Neuinverkehrbringungen, uns interessiert aber die FZV, die den §18StVZO ersetzt und eben den Halter in die Pflicht nimmt.

Ist ein Anhänger typgenehmigt, solange auf dem Rahmen irgendwo noch das Typenschild lesbar ist oder nur dann, wenn auch das dazugehörende Papier, das mal Betriebserlaubnis Fahrzeugschein oder ähnlich hieß, noch vorhanden ist?

Wenn nein, wie geht eine Typgenehmigung nachträglich vonstatten? Muss evtl. sogar eine Einzelgenehmigung sein?
Wenn ja, gelten dann die Bestimmungen für 2011 zur Erteilung oder können bedingt / generell / garnicht Bestimmungen aus der ursprünglichen Inverkehrbringung in Anrechnung gebracht werden?

Wenn Bestimmungen 2011, was wird z.B. mit Einachs-Anhängern mit ZGM 4t ohne Auflaufbremse (die mit dem SiBra Zug / Umsteck-Handhebelbremse am Bowdenzug)?

Wenn die ABE in Papierform verloren gegangen, aber zwingend erforderlich wäre, welche heutigen Hersteller decken evtl. heute nicht mehr vorhandene Hersteller mit ab? (Mit anderen Worten: Welches Unternehmen hat wann welches andere Unternehmen geschluckt und zeichnet für deren Produkte heute noch verantwortlich)?

Beispiel: KÖLA-Anhänger, Pressen oder Mähdrescher.
Wurde von Deutz Fahr geschluckt, aber welcher Deutz Fahr (heute gibt es juristisch gesehen zwei) ist für welches Produkt verantwortlich und stellt nachträglich eine ABE aus?

Ganz interessanter Aspekt: Es heißt ja in der FZV: "...dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist..."

Es stellt sich die grundsätzliche Frage: Wie sieht so ein Genehmigungsprocedere aus? Wer genehmigt was und wie? Wer darf genehmigen? Gutachter? Zulassungsbehörde? (Es geht ja eben gerade um NICHT zugelassene und NICHT zulassungspflichtige Fahrzeuge), Sachverständige? Wenn Sachverständige, sachverständig von was? Agrarrecht? Verkehrsrecht? Maschinen- bzw. Fahrzeugbau?

ACHTUNG! Betroffen sind in der FZV auch Arbeitsgeräte über 3t Gerätegewicht! FZV §4 wörtlich: "...und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t..." Das beginnt bereits in der mittleren Betriebsliga, in der Oberliga ist das Alltag!
Da steht nämlich nix von landw. Arbeitsgeräte mit 1 oder mehr Achsen, da steht nur Geräte! Das würde in Folge bedeuten, auch die 3m Bestellkombi aus Kreiselgrubber, schwerer Walze und schwerer Drillmaschine im Dreipunkt braucht diese Genehmigung!!!

Von daher:

Gesucht werden:

Erfahrungsberichte!
Wer hat eine Einzelgenehmigung schon mal erfolgreich hinter sich gebracht? Z.B. ein selbstgebauter Rückeanhänger, für den es eine solche Genehmigung bereits gibt! (auch bzw. gerade, wenn nicht zugelassen, also <=25km/h)
Worauf wurde bei dieser Typisierung geachtet, was war wichtig?

Kenntnisse von Übernahmen: Welches Unternehmen hat wen wann übernommen. Wer könnte also heute für Produkte längst verlorener Marken ABE's ausstellen?

Ist jemand Abbonent / Leser der Zeitschrift "Agrar- und Umweltrecht" vom Landwirtschaftsverlag Münster und wenn ja, gab es zu diesem Thema vielleicht schon einen Artikel? Wenn ja, bitte sucht mal die letzten Ausgaben gezielt ab nach diesem Thema!

Haben wir Verkehrspolizisten in unserem Forum oder kennt jemand einen solchen? Wenn ja, wäre ich über eine Kontaktaufnahme sehr froh (gern auch per PN oder Mail), denn man könnte von Seiten der Exekutive ebenfalls wichtige und hilfreiche Informationen zu der Sache bekommen.

Wir alle werden künftig häufiger kontrolliert werden, das steht schon fest, die Landwirtschaft wurde als Bußgeldquelle entdeckt und die lässt keiner links liegen. Was wir zur Verkehrssicherheit beitragen können, wollen wir tun, wir brauchen dazu aber als Erstes brauchbare und verwertbare Informationen und da sehe ich mich (uns) bis jetzt sehr allein gelassen.

So weit erst mal. Bin mal gespannt, wann meine in Fachkreisen ausgelegten "Minen" zünden und was für Ergebnisse diese zeitigen werden.

FG
Holger


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h - MichiKopka - 10.02.2011

d.h. das gilt auch für anbaugeräte ohne strassenfahrwerk??


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h - holgi63 - 16.02.2011

Hallo Michi,

der Text in der FZV schließt angebaute Geräte zumindest nicht explizit aus.

Hallo an alle,

die von mir angeschriebenen Fachabteilungen von Landwirtschafts- oder Agrarrechtsblättern haben noch nicht reagiert, von dieser Seite kann ich also noch nichts berichten, aber es gibt...

...eine erste Reaktion:

eben hatte ich ein kurzes Gespräch mit zwei sehr freundlichen Polizeibeamten.
Beide deuteten an, dass aufgrund der zunehmenden Kompexität der Gesetzestexte und deren unscharfer Formulierung es für sie (die Beamten) immer schwieriger wird, überhaupt Klarheit zu diesen Gesetzestexten zu bekommen, von daher waren sie eher vorsichtig in ihren Aussagen, was aber absolut ehrlich und glaubwürdig rüberkam, die beiden Männer waren in Ordnung!

Auf die Gesetze setzen dann noch mal Kommentare auf, deren Umfang noch mal Faktor 3 an Daten und Informationen beträgt, die es den Beamten aber auch nicht leichter machen würden...

Die Dinge, worauf sie bei Kontrollen achten würden, wären:

- Folgekennzeichen vorhanden und den Vorschriften entsprechend
- Beleuchtung, Bereifung, Aufbauten und Ladungssicherung in Ordnung
- Gesamteindruck: labberiger Aufbau, Befestigung mit "Presskordel", Draht, Nägel
. anstatt vorschriftsmäßiger Bolzen oder Schrauben, etc.

Wenn die gezogenen Fahrzeuge durch das Folgekennzeichen eindeutig gekennzeichnet wären, seien sie auch erst einmal über das Zugfahrzeug versichert (was bei Anhängern im Straßenverkehr ja sowieso der Fall ist).

Unfälle, bei denen ein angehängtes Fahrzeug als unfallverursachend einzustufen gewesen wäre, waren den beiden Beamten aus ihrer Praxis nicht bekannt, von daher endet auch bei Unfällen mit ldw. Anhängern polizeiliches Interesse an diesen Anhängern in der Regel dann, wenn die eingangs erwähnten Aspekte als ok abgehakt wurden.

Hinsichtlich der angebauten Geräte waren sich die Beamten genau so unsicher, wie wir, da auch ihnen bekannt war, dass diese 3t Grenze existiert und Anbaugeräte nicht explizit ausgenommen sind.

Die Datumsgrenze in der FZV sahen die Beamten so, dass bei Fahrzeugen die älter als dieses Schlüsseldatum sind, diese aber mal ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, sie bei einer VOK nicht auf den Papiere zu diesem Fahrzeug bestehen, wenn aber wiederum die oben genannten Kriterien erfüllt seien (Bereifung, Beleuchtung...) dürften die Betreffenden weiterfahren.
Bei Fahrzeugen jüngeren Datums sollten hingegen Papiere vorhanden sein. Diese könnten bei TÜV, DEKRA, GTÜ oder ähnlich in Auftrag gegeben werden, seien aber nicht billig.

Wie gesagt, das ist jetzt der Kommentar von zwei sehr freundlichen Beamten aus der Praxis! Das muss jetzt nicht für die ganze Republik bindend sein, was mir die beiden auch genau so deutlich gemacht haben.

Dennoch ist es ein erstes Statement, mit dem ich zumindest schon mal was anfangen kann.

Achtung! Sollten wir bei uns Leute haben, die guten Kontakt zur Verkehrspolizei haben, würde ich mich sehr freuen, wenn Ihr solche Fragen bei diesen Menschen ebenfalls mal stellen würdet! Polizei ist Ländersache, von daher könnte es da auch unterschiedliche Aussagen zu der Frage geben.

Weitere Infos, sobald ich was habe.

FG
Holger

Ein erster Literaturhinweis:
ISBN-10: 3472074698: Die Zulassung von Fahrzeugen: Praxiskommentar zur FZV und StVZO

Das Thema in anderen Foren:
http://www.landtreff.de/post676647.html?hilit=%C2%A7%2018%20stvzo#p676647


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h - indianer - 03.10.2013

Hallo Leute,
hat vielleicht jetzt (nach über 2,5 JahrenRolleyesShy) jemand schon näheres darüber ?

Gruß
Matthias


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h - schuelerlotse - 04.10.2013

Hallo,

den Thead kenne ich ja gar nicht. Ein kleinen Teil von Holgers ausführlichen Erläuterungen möchte ich aber kommentieren.

Du hast schon Recht mit deinen Angaben, aber das liegt wohl daran, dass im Gesetzestext bei §4 der FZV wohl die Bezeichnung "angehängte" Arbeitsgeräte vergessen wurde.

(10.02.2011, 13:42)holgi63 schrieb:  ACHTUNG! Betroffen sind in der FZV auch Arbeitsgeräte über 3t Gerätegewicht! FZV §4 wörtlich: "...und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t..." Das beginnt bereits in der mittleren Betriebsliga, in der Oberliga ist das Alltag!
Da steht nämlich nix von landw. Arbeitsgeräte mit 1 oder mehr Achsen, da steht nur Geräte! Das würde in Folge bedeuten, auch die 3m Bestellkombi aus Kreiselgrubber, schwerer Walze und schwerer Drillmaschine im Dreipunkt braucht diese Genehmigung!!!

Denn in § 2 unter Punkt 20 steht ganz klar:
Nach § 2 Nummer 20 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte wie folgt definiert:

Geräte zum Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern; sie können auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen oder die für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten und benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff fallen auch Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt;“
Ach ja, dazu ergänzend vielleicht mal die Definition für Anbaugeräte bzw. Arbeitsgeräte, die nicht gezogen werden:

Merkblatt für Anbaugeräte

Vom 27.11.2009 (VKBl. S.804)
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Diese Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Typ- oder Einzelgenehmigungspflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte weitestgehend vermieden werden können.

Allgemeines:
1)
Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z.B. zur Straßenunterhaltung, zur Grünflächenpflege oder zu land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Arbeiten eingesetzt werden. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.

2)
Das Merkblatt gilt gleichermaßen für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof-Zugmaschinen zulässig sind.

3)
Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der Straße (im Wesentlichen) vom Fahrzeug getragen. Anbaugeräte können Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein. Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein. Zusätzlich kann ein Laderaum vorhanden sein, der geeignet und bestimmt ist, die zur Leistung der Arbeit erforderlichen Geräte und Hilfsmittel sowie die bei der Arbeit anfallenden oder benötigten Stoffe zur Zwischenlagerung aufzunehmen.


RE: Wegfall §18 StVZO und Auswirkung auf lof-Fahrzeuge (Anhänger) bis 25km/h - spl-bua - 05.10.2013

Hallo,

ich habe ein Sommer Wechselfahrgestell gekauft und von zGG 18000kg auf 21000kg Auflasten lassen.
Der Anhänger ist auf 25km/h ohne Probleme (zugelassen) worden.
Der TÜV hat eine Betriebserlaubnis ausgestellt.Das Kennzeichen ist das Folgekennzeichen vom Trac.
Eigentlich ist der Anhänger Zulassungs und Versicherungsbefreit.
Versichert habe ich ihn trotzdem,weil Versicherungsschutz nur besteht,wenn der Anhänger am Zugfahrzeug auch dranhängt.Versicherungskosten ca.70 Euro pro Jahr.
Das ganze habe ich ich im Sommer 2013 gemacht.

MFG
Berni